Allgemeine Zahlungs – und Lieferbestimmungen der UNICAD Konstruktions GmbH mit Sitz in Walsrode
§ 1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit für alle Angebote, Verkäufe, Lieferung- und Leistungen der UNICAD GmbH und werden Inhalt des Vertrages. Sie gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden widerspricht UNICAD hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Kunde sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärung zugrunde gelegt hat.
§ 2 Angebot und Aufträge
2.1 Die Angebote von UNICAD sind freibleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch Auftragsbestätigung der UNICAD oder die Auslieferung der Ware zustande. Die Auftragsbestätigung erfolgt, sobald der Vertragsinhalt in allen Einzelheiten feststeht. Verbindliche Zeichnungsunterlagen und Beschreibungen sind vom Kunden vorab zur Verfügung zu stellen.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen und Maßangaben sowie weitere Unterlagen, die zu den Angeboten von UNICAD gehören, bleiben deren Eigentum und sind nur annähernd maßgebend. Nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch UNICAD können sie verbindlich Vertragsinhalt werden.
2.3 Zum Angebot gehörende technische Spezifikation oder ausdrücklich einbezogene, dem Liefergegenstand betreffende Definition des Kunden, sind wesentlicher Bestandteil der ausgewiesenen Preis- und Terminabsprachen. Nachträgliche Änderungen werden in einem Angebotsnachtrag oder der Auftragsbestätigung ausgewiesen.
2.4 Über erforderliche Werkzeugänderungen bzw. Konstruktionsänderungen, die nach Aufwand berechnet werden, ergeht ein gesondertes Angebot.
§ 3 Zweifelhafte Zahlungsfähigkeit
3.1 Werden UNICAD nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen, kann UNICAD die Lieferung und Leistung von einer Vorauszahlung durch den Kunden abhängig machen. UNICAD kann dem Kunden für die Vorauszahlung der Lieferung und Leistung eine angemessene Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vorauszahlung nicht fristgerecht eingeht. Der Kunde kann statt der Vorauszahlung Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten.
3.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind u. a. dann begründet, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder er Zahlung an uns oder Dritte trotz Mahnung nicht leistet.
§ 4 Preise
4.1 Preise von UNICAD gelten „ab Werk“, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Die Verpackungskosten sind nicht in dem Preis enthalten.
4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 5 Zahlung
5.1 Zahlungen sind sofort mit Auslieferung fällig.
5.2 Der Kunde kommt ohne Mahnung durch UNICAD in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung leistet.
5.3 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit UNICAD – auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind – sofort fällig. In diesem Fall ist UNICAD berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlich festgelegter Höhe zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch UNICAD bleibt vorbehalten.
5.4 Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskont-Fähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Auch Zahlungen im Scheck-/Wechselverfahren werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Zahlungsanspruch erlischt erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.
5.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von UNICAD anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.
§ 6 Lieferzeit
6.1 Alle genannten Liefertermine sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht vor der Übergabe der vom Kunden ggf. zu beschaffene Unterlagen insbesondere Genehmigungen und Freigaben.
6.2 Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn nach Annahme des Auftrages auf Wunsch des Kunden am Liefergegenstand Änderungen vorgenommen werden, die eine Einhaltung der früheren Lieferfrist ausschließen.
6.3 Falls UNICAD schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen schuldhaft in Verzug gerät, hat der Kunde UNICAD eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.4.Wird UNICAD die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine gesetzlich oder vom Kunden gesetzte Frist für die Leistungserbringungen, insbesondere für Nachfristen bei Verzug.
6.5 Vor Ablauf der gemäß Absatz 3 dieser Ziffer verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Kunde weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 2 Wochen an, ist sowohl der Kunde als auch UNICAD zum Rücktritt berechtigt, soweit der Vertrag noch nicht durchgeführt ist. Ist der Kunde vertraglich oder gesetzlich (z.B. wegen Interessenswegfall) ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtig, so bleibt dieses Recht unberührt.
6.6 Bei einem etwaigen Lieferverzug oder Unmöglichkeit der Leistung, soweit er nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen, sofern wegen der Verletzung von Leib, Leben, der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit nicht gesetzlich gehaftet wird.
6.7 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes bei UNICAD, über die der Kunde unverzüglich schriftlich informiert wird, auf dem Kunden über. Wünscht der Kunde die Versendung des Liefergegenstandes, so geht die Gefahr mit der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über, auch wenn wir ausnahmsweise die Versandkosten übernommen haben. Bei Teillieferungen gilt diese Regelung entsprechend. Die Gefahr geht ebenfalls auf den Kunden über, wenn er sich im Annahmeverzug befindet.
6.8 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und Rechtzeitiger Selbstbelieferung. Hat UNICAD zur Erfüllung des Vertrages ein Deckungsgeschäft mit einem Unterlieferanten abgeschlossen und kommt dieser seiner Lieferantenverpflichtung nicht nach, so ist UNICAD vom Rücktritt des Vertrages berechtigt.
§ 7 Versand
7.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden. Die Gefahr geht mit dem Versand der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. UNICAD ist nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen.
7.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist UNICAD zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die einzeln berechnet werden.
7.3 Sobald die Ware versandbereit ist, beginnt die Abnahmeverpflichtung des Kunden. Der Kunde wird über die Versandbereitschaft unverzüglich schriftlich unterrichtet.
§ 8 Gewährleistung/Haftung
8.1 Der Kunde hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer unverzüglich d. h. ohne schuldhaftes Verzögern ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich UNICAD gegenüber zu rügen.
8.2 UNICAD ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig, schriftlich gerügt hat. Soweit ein von UNICAD zu vertretender Mangel vorliegt und von dem Kunden rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist UNICAD – unter Ausschluss der Rechte des Kunden von dem Vertrag zurückzutreten oder den Preis herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass UNICAD aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat UNICAD für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
8.3 Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. UNICAD ist berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Preises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat UNICAD die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
8.4 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung von UNICAD verweigert wird. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatz-ansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
8.5 Für vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzung sowie für Schaden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, haftet UNICAD uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet UNICAD nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszweck erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
8.6 Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 5 dieser Ziffer gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.7 Soweit UNICAD bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet UNICAD auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet UNICAD allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
8.8 UNICAD haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
UNICAD haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen, fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet UNICAD im Übrigen nicht. Die in Ziffer 8.5 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, sofern die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der UNICAD betroffen ist.
8.9 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Soweit die Haftung von UNICAD ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 UNICAD behält sich das Eigentum an der Ware vor (Vorbehaltsware), bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln erfüllt hat. Im Fall des Scheck-Wechsel-Verfahrens erlischt der Eigentumsvorbehalt in all seinen hier aufgeführten Formen nicht schon mit der Scheckzahlung, sondern erst mit der Einlösung des Wechsels.
9.2 Der Kunde hat UNICAD von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Dies gilt ebenfalls, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Kunde hat UNICAD alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Maßnahmen zum Schutz gegen Zugriffe Dritter entstehen.
9.3 Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung durch UNICAD nicht nach, so kann UNICAD die Herausgabe der noch in ihrem Eigentum stehenden Waren ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch UNICAD liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. UNICAD ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird mit unseren offenen Forderungen aufgerechnet.
9.4 Sind bei Lieferung in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorgenannten Eigentumsvorbehaltes oder der von UNICAD dort bezeichneten sonstigen Rechte bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Kunde UNICAD hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber UNICAD sich andere Rechte an dem Sicherungsgegenstand vorzubehalten, so kann UNICAD alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, UNICAD auf seine Kosten andere Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen.
§ 10 Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Walsrode.
2. Teil
Besondere Bedingungen für den Bereich Formenbau/Werkzeugerstellung
§ 1 Herstellung oder Veränderung von Werkzeugen
Nachstehende besondere Bedingungen gelten für Verträge, welche die Herstellung oder die Veränderung von Werkzeugen, insbesondere Spritzgießwerkzeugen, sowie Formaufbauten und -Komponenten zum Gegenstand haben. Sie gelten ergänzend zu den sonstigen allgemeinen Bestimmungen.
1.1 Soweit nichts anders vereinbart ist, beinhaltet der Vertrag neben der Herstellung und Lieferung des Werkzeuges die Übermittlung einer 2D-Zusammenstellzeichnung, einer Stückliste, einer Bedienungsanleitung nebst Dokumentation. Eine darüber hinausgehende Lieferung von Daten, namentlich 3D-Daten, ist nicht geschuldet. Gleiches gilt für Einzelteilzeichnungen und Fertigungstoleranzen. Soweit im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarung 3D-Daten, Fertigungstoleranzen oder Einzelteilzeichnungen dem Kunden übermittelt werden, verpflichtet dieser sich, die Daten/Toleranzen/Zeichnungen lediglich zur Nutzung des Vertragsgegenstandes zu verwenden, insbesondere sie nicht zur Produktion weiterer Werkzeuge zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben.
Bei Produktion von neuen Spritzgießwerkzeugen werden die Zahlungen wie folgt fällig: 40% nach Erhalt der Auftragsbestätigung, 50% nach Erhalt der Erstmuster (erste fallende Kunststoffteile), 10% nach Freigabe des Werkzeuges. Soweit die Option vereinbart ist, dass Anzahlungen durch Bankbürgschaft abgesichert werden, kann dies erst ab Zahlungsbeträgen von über € 100.000,00 gewährt werden.
Auf Verlangen stellt der Kunde in Höhe der Forderungen ein bestätigtes Akkreditiv in Euro, dessen Kosten von ihm übernommen werden.
Sofern keine Lieferfristen vereinbart sind, behält sich UNICAD Lieferfristen bis zu 6 Monaten vor.
Sofern mit dem Kunden eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, ist diese unverzüglich zu erklären, wenn die Lieferung und die Leistung vertragsgemäß erfolgten.
Unabhängig hiervon gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bereitstellung der Erstmuster, über die er von UNICAD unverzüglich informiert wird, schriftlich Mängel mitteilt, die die Nutzbarkeit des Liefergegenstandes erheblich einschränken.
1.2 Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung, werden die Kosten der Abnahme einschließlich evt. Reise- und Aufenthaltskosten vom Kunden getragen.
1.3 Vom Kunden zur Herstellung des Liefergegenstandes übergebene Konstruktions- und sonstige technische Unterlagen, werden von UNICAD auf Vollständigkeit und Plausibilität der vorgegebenen konzeptionellen Lösung und Gestaltung überprüft. Eine Überprüfung auf detaillierte Mängel und Risikofaktoren ist aber ausgeschlossen. Sollten sich aufgrund solcher nicht erkennbarer Mängel Einschränkungen beim Liefergegenstand ergeben, sind diese vom Kunden zu vertreten.
1.4 Wird die Entwicklung des Liefergegenstandes vom Kunden übernommen, müssen uns die eindeutigen Vorgaben, festgelegt in Produktzeichnungen, Pflichtenheft oder Spezifikation, vorgelegt werden.
1.5 Nach Fertigstellung der Entwicklungs- und Konstruktionsunterlagen, werden diese dem Kunden zur Überprüfung und Freigabe bereitgestellt. Die erforderlichen Produktionsschritte werden erst bei Vorliegen der schriftlichen Freigabeerklärung des Bestellers eingeleitet.
1.6 Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen bei der Freigabe verlängern die Lieferfrist entsprechend.
1.7 Über technische und konstruktive Veränderungen des Liefergegenstandes vor und während der Planung und Herstellung des Liefergegenstandes tauschen sich die Vertragspartner schriftlich aus. Diese werden so Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung. Als Serviceleistung bewahrt UNICAD die beim Werkzeugbau für die Formgebung durch Erodieren verwendeten Elektroden bis zu 2 Jahre kostenpflichtig auf. Sofern im Werkzeugvertrag nichts anderes geregelt ist, werden diese Elektroden mangels anderweitiger Vereinbarung anschließend vernichtet. Da die Elektroden einem Verschleiß unterliegen, wird im Falle vereinbarter Herausgabe an den Kunden keine Haftung für deren Mängelfreiheit übernommen.
1.8 Soweit UNICAD für Werkzeuge eine bestimmte Schuss-Zahl gewährleisten, bezieht sich diese darauf, dass das Werkzeug bei normaler Nutzung grundsätzlich geeignet ist, die genannte Anzahl von Teilen zu produzieren. Dies setzt sowohl den ordnungsgemäßen, schonenden, Gebrauch, als auch eine angemessene und hinreichend häufige Wartung voraus. Eine Garantie auf Verschleißteile sowie bezogen auf gleichbleibende Qualität oder Maß der produzierten Teile ist hiermit nicht verbunden. Unabhängig von der bereits produzierten Stückzahl, ist die Gewährleistung mit dem Ablauf von einem Jahr ab Lieferdatum ausgeschlossen.
1.9 Im Falle der frühzeitigen Kündigung, Stornierung oder sonstigen auch einvernehmlichen Beendigung auf Veranlassung des Auftraggebers, ist UNICAD, soweit UNICAD nicht selbst einen wichtigen Grund für die Vertragsaufhebung gesetzt hat, berechtigt, dem Kunden ihre bisherigen Leistungen auf Grundlage ihrer Kostenkalkulation anteilig in Rechnung zu stellen. Für den auf den Gesamtauftrag bezogenen entgangenen Gewinn berechnet UNICAD darüber hinaus pauschal 5% der Auftragssumme.
Beiden Parteien bleibt es vorbehalten, im Einzelfall nachzuweisen, dass die Differenz sich in der vereinbarten Vergütung und demjenigen, was UNICAD infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verbindung ihre Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat, zu einem geringeren oder höheren Erstattungsbetrag führt.
1.10 Nimmt der Kunde die Ware nicht an, so ist UNICAD berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzten Fall ist UNICAD berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatzanspruch in Höhe von 20% der vereinbarten Kaufpreissumme geltend zu machen. Der Nachweis eines höheren oder eines niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
Ein Mangel liegt nicht vor bei handelsüblichen Abweichungen insbesondere bei Maß- und Gewichtsangaben, Leistungsangaben, dem Farbton bei Lackierungen und Einfärbungen von insbesondere Kunststoffteilen, insbesondere im Vergleich mit Farbkarten oder Farbmustern der UNICAD.
1.11 Formen, Werkzeuge und andere Fertigungseinrichtung verbleiben im Eigentum der UNICAD, auch wenn sie dem Kunden ganz oder teilweise berechnet wurden.
Der Kunde darf die Ware, an dem UNICAD sich das Eigentum vorbehalten hat, ihm Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs verarbeiten und mit anderen Gegenständen vermischen, vermengen oder verbinden, es sei denn, dass der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung eingestellt hat. Für den Fall der Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung ist schon jetzt vereinbart, dass UNICAD an der durch die Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung entstandenen neuen Ware oder Warenmenge ein Miteigentumsanteil zusteht, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen an der Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung beteiligten Sachen entspricht. Der Kunde verwahrt, die durch Verarbeitung entstandene neue Sache bzw. die Gesamtmenge, der vermischten, vermengten oder verbundenen Sachen für UNICAD.
Der Kunde darf die Ware, an der UNICAD sich das Eigentum vorbehalten hat, oder an der UNICAD Miteigentum zusteht, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs veräußern, es sei denn, dass der Kunde sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung eingestellt hat. Er darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit voriger schriftlicher Zustimmung durch UNICAD zulässig. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware, so tritt er UNICAD schon jetzt zur Tilgung aller ihrer Forderungen die ihr aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten, Eigentumsvorbehalten ab. UNICAD kann verlangen, dass der Kunde die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und UNICAD alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Kunde darf die an UNICAD abgetretene Forderung jedoch einziehen, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung eingestellt hat.
Werden die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung er Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Kunde UNICAD schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab und zwar in der Höhe, in den darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware enthalten sind. Steht UNICAD an der veräußerten Ware nur Miteigentum zu, so gilt die eben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes ihres Miteigentums.
Wird Ware an der sich UNICAD das Eigentum vorbehalten hat oder an der UNICAD das Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware bzw. in Höhe des Wertes ihres Miteigentums. Erhält der Kunde für die Veräußerung der Vorbehaltsware einen Scheck oder Wechsel, so übereignet er UNICAD schon jetzt bis zur Tilgung aller ihrer Forderungen den Scheck und Wechsel. Er verpflichtet sich, den Scheck oder Wechsel für UNICAD sorgfältig zu verwahren. Im Übrigen gilt die Regelung im vorstehenden Absatz entsprechend.
3. Teil
§ 1 Datenverarbeitung
1.1 Der Kunde ist damit einverstanden, dass UNICAD die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten über den Kunden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verarbeiten, insbesondere speichern oder in eine Kreditschutzorganisation übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Kunden an den Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung der Daten überwiegt.
1.2 Liefert der Kunde zur Durchführung des Vertrages Zeichnungen, Modelle oder Muster, sind evt. Verletzung von Schutzrechten Dritter von ihm zu vertreten.
Beruft sich ein Dritter auf ihm gehörende Schutzrechte und untersagt UNICAD deren Verwendung, so ist UNICAD ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Der Kunde wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Der Kunde wird UNICAD wegen etwaiger Ansprüche aus Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, UNICAD hat die Schutzrechte selbst zu vertreten.
1.3 Eigentums- und Urheberrechte an von UNICAD zur Verfügung gestellten Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Konstruktionsvorschlägen, Datenträgern, Software und ähnlichen Unterlagen, bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch für etwaige im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere 3-D-Daten, sowie für Fertigungstoleranzen und Einzelteilzeichnungen. Diese Unterlagen und Daten dürfen Dritten nur mit der ausdrücklichen vorherigen und schriftlichen Zustimmung von UNICAD zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Unterlagen und Daten, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
4. Teil Schlussbestimmungen
§ 1 Salvatorische Klausel, Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit er Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.
§ 2 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
2.1 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und UNICAD gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Kunde seinen Wohn- und Geschäftssitz im Ausland hat. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
2.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag ohne Einwilligung von UNICAD abzutreten.
2.3 Gerichtsstand ist Walsrode. UNICAD ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Ergänzende Bedingungen
§ 1 Maße- Toleranzen- Auszugschrägen
1.1 UNICAD kann alle in den Zeichnungen geforderten Maße und Toleranzen im Werkzeug darstellen. Für Verzug, der in der Geometrie der Artikel begründet ist, kann UNICAD selbstverständlich die Gewährleistung nicht übernehmen. Hier spielen – neben der Artikelgeometrie – vor allen die Prozessparameter eine entscheidende Rolle. Im Werkzeug selber sind diese Verzüge in aller Regel nicht zu verhindern.
1.2 UNICAD arbeitet nach dem 3-D-Modell und geht grundsätzlich davon aus, dass alle Maße auf „Mitte Toleranz“ eingestellt sind. Artikelanpassungen im Bereich der Toleranz, sowie Abweichungen des Zeichnungsstandes zum Artikelmodel werden vom Kunden eingebracht und sind nicht Bestandteil des Angebotes oder der Durchlaufzeit. Die Festlegung des Schwundes erfolgt Auftraggeberseitig.
1.3 Die Auszugsschrägen für Narb- oder Erodieroberfläche müssen bereits im Artikelmodell eingebracht sein. Grundsätzlich garantiert UNICAD nicht für die schabstellenfreie Entformung von Artikeln mit solchen Oberflächen. Die ggf. von UNICAD ausgesprochenen Empfehlungen bezüglich solcher Konizitäten stellen keine Garantie zur schabstellenfreien Entformung dar. Bei Änderungsanfragen, oder geänderten Artikelmodellen, ist von Kundenseite der Bereich der Änderung farblich im 3-D-Modell gekennzeichnet.
§ 2 Oberfläche
2.1 Die Sichtflächen der Artikel werden von UNICAD im Werkzeug so ausgelegt, dass keine „unzulässigen Unregelmäßigkeiten“ sichtbar sind. Ausdrücklich weist UNICAD darauf hin, dass es sich bei Bindenähten nicht um unzulässige Unregelmäßigkeiten, sondern um ein beim Spritzguss natürlicherweise auftretendes Phänomen handelt.
2.2 Es ist außerdem allgemeines Verständnis, das Materialhäufungen zu Einfallstellen führen können. Die Kontrolle der Artikel bezüglich solcher Materialanhäufungen und deren Beseitigung ist Aufgabe des Artikelkonstrukteurs. Eine Untersuchung seitens UNICAD bezüglich Einfall- und Bindenähten, findet nur nach Absprache statt. Die Werkzeugkonstruktion wird dem Kunden kostenfrei und zeitlich unbegrenzt zur ausschließlichen Nutzung im eigenen Hause überlassen, verbleibt aber im Eigentum der UNICAD. Bei einer Weitergabe an Dritte ist UNICAD zu informieren und UNICAD behält sich vor, die Weitergabe zu Untersagen.
Keine Dritte im Sinne dieser Vereinbarung sind verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 93 AktienG. Eine Bestätigung der Artikelzeichnungen findet grundsätzlich nur unter den oben ausgeführten Einschränkungen statt. Eine etwaige Anerkenntnis der Einkaufsbedingungen des Kunden obliegt ebenfalls den obigen Einschränkungen.